Satzung des Obst- und Gartenbauvereins Iggingen e.V.
Stand: Juni 2015
§ 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen "Obst- und Gartenbauverein Iggingen" und hat seinen Sitz in Iggingen. (2) Nach der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Schwäbisch Gmünd führt der Vereinsname den Zusatz "e.V.".
§ 2 Zweck des Vereins (1) Der Verein erstrebt die allgemeine Verbreitung des Obst- und Gartenbaues innerhalb seines Vereinsgebietes. (2) Dieses Ziel möchte der Verein erreichen durch: a) die Förderung des Haus- und Kleingartens, b) die Förderung der Pflanzenzucht, c) die Förderung des Vogelschutzes und der Bienenzucht, d) Veranstaltung von Vorträgen, Führungen und Ausstellungen, e) Veranstaltung des örtlichen Blumenschmuckwettbewerbs im Rahmen der Aktion "Unser Dorf soll schöner werden", f) die fördernde Zusammenarbeit mit anderen Vereinigungen und Institutionen, deren Ziele mit Absätzen des § 2 der vorliegenden Satzung übereinstimmen.
§ 3 Gemeinnützigkeit Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
§ 4 Geschäftsjahr (1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (2) Zum Abschluss eines jeden Geschäftsjahres muß eine Kassenprüfung stattfinden.
§ 5 Mitgliedschaft (1) Mitglied des Vereins können natürliche Personen und juristische Personen werden. (2) Minderjährige können dem Verein beitreten. Ihre Beitrittserklärung muss vom gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein. (3) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft wird beendet a) durch Tod b) durch Austritt am Ende eines Geschäftsjahres. Die Austrittserklärung muss spätestens 3 Monate vor Ende des Geschäftsjahres schriftlich erfolgen. c) durch Ausschluss infolge Beitragrückstandes. Mitglieder, die mit ihren Beitragsleistungen länger als 1 Jahr im Rückstand sind und trotz Mahnung ihren diesbezüglichen Pflichten nicht nachkommen, können vom Vorstand mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ein Anhörungsverfahren ist in diesem Falle nicht erforderlich. d) durch Ausschluss aus anderen Gründen. Ein solcher Ausschluss ist bei vereinsschädigender oder anderer unehrenhafter Tätigkeit eines Mitgliedes durch Vorstandsbeschluss mit sofortiger Wirkung möglich. Vor einem solchen Ausschließungsbeschluss ist dem Betroffenen zu eröffnen, was gegen ihn vorliegt. Es ist ihm die Möglichkeit zu geben, schriftlich oder mündlich zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. (2) Die Beendigung der Mitgliedschaft nach §6 (1) b) -d) befreit nicht von der Erfüllung noch bestehender Verpflichtungen gegenüber dem Verein. Bereits entrichtete Beiträge sind in allen Fällen verfallen.
§ 7 Ehrenmitglieder / Ehrungen (1) Vereinsmitglieder, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. (2) Die Ehrenmitgliedschaft erlischt, wenn die Mitgliedschaft gemäß § 6 (1) a), b) oder d) beendet wird. (3) Ehrungen anlässlich persönlicher Ereignisse sind in der Ehrenordnung festgelegt.
§ 8 Mitgliedsbeiträge (1) Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu leisten, der am 01.01. eines Geschäftsjahres fällig wird. (2) Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Einzelheiten sind in der Beitragsordnung geregelt.
§ 9 Organe des Vereins Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 10 Der Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus: a) dem ersten Vorsitzenden, b) dem zweiten Vorsitzenden (derzeit nicht besetzt), c) dem Schriftführer d) dem Kassierer (2) Die Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB, wobei der 1. Vorsitzende zur alleinigen Vertretung berechtigt ist. Von den übrigen Vorstandsmitgliedern vertreten je zwei gemeinschaftlich den Verein. (3) Dem Vorstand obliegt die Führung der Vereinsgeschäfte. (4) In diesem Rahmen ist der Kassierer für die finanziellen Angelegenheiten, der Schriftführer für die Protokollierung und Beurkundung von Vorstands- und Mitgliederversammlungsbeschlüssen, sowie für die laufenden Schriftverkehre zuständig. Letzterer betreut auch die Vereinsgeschäftsstelle. (5) Der Kassierer hat den Eingang der Mitgliedsbeiträge zu überwachen, Zahlungen zu leisten, Buch zu führen und auf den 31. Dezember einen Abschluss für das vergangene Geschäftsjahr zu fertigen. Er hat ferner diesen Abschluss der Mitgliederversammlung vorzutragen und dabei auch Vorschläge über die Höhe des Mitgliedsbeitrages für das folgende Geschäftsjahr zu machen. (6) Vorstandssitzungen sind bei Bedarf vom 1. Vorsitzenden einzuberufen. Er muss eine Sitzung einberufen, wenn 2 Vorstandsmitglieder dies schriftlich, unter Angabe der Tagesordnungspunkte, von ihm verlangen. Spätestens 2 Wochen vor einer Mitgliederversammlung ist regelmäßig eine Vorstandssitzung vom 1. Vorsitzenden einzuberufen. (7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 3 seiner Mitglieder in einer ordnungsgemäß einberufenen Vorstandssitzung anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. (8) Dringende Beschlüsse können auch durch ein schriftliches Verfahren gefasst werden.
§ 11 Wahl und Amtszeit des Vorstandes (1) Die Vorstandsmitglieder werden alle 3 Jahre von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wählbar sind volljährige Vereinsmitglieder, die dem Verein mindestens 2 Jahre ununterbrochen angehören sollen. Jedes Vorstandsmitglied kann nur eine der in § 10, Abs. 1 genannten Funktionen wahrnehmen. Vorstandsmitglieder sollen nicht untereinander verwandt oder verschwägert sein. (2) Die Wahl erfolgt für jedes Mitglied des Vorstandes in einem gesonderten Wahlgang. Kandidatenvorschläge sind aus der Mitgliederversammlung zu machen. Die vorgeschlagenen Kandidaten müssen in der Mitgliederversammlung anwesend sein. Sie sind vor dem Wahlgang zu fragen, ob sie im Falle ihrer Wahl zur Übernahme des vorgesehenen Amtes bereit sind. Die Ablehnung eines Amtes nach erfolgter Wahl ist nicht möglich. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit wird die Wahl wiederholt. (3) Die Amtszeit der gewählten Vorstandsmitglieder beginnt nach der öffentlichen Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses durch den Vorsteher des Wahlausschusses in der Mitgliederversammlung. Die Amtszeit endet mit dem Beginn der Wahlzeit für einen neuen Vorstand in der Mitgliederversammlung. Ist eine Vorstandswahl angefochten, so amtiert der gewählte Vorstand bis zur Entscheidung über die Anfechtung provisorisch. Bei Neuwahlen auf Grund von Anfechtungen müssen grundsätzlich alle Vorstandsmitglieder neu gewählt werden. (4) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, beruft der Restvorstand mit einstimmigen Beschluss ein Vereinsmitglied vorläufig in den Vorstand. In der auf dieses Ereignis folgenden Mitgliederversammlung ist die Ersatzwahl für die vakante Vorstandsstelle vorzunehmen.
§ 12 Arbeitsausschuss (1) Zu seiner Unterstützung bildet der Vorstand einen Arbeitsausschuss aus bewährten Vereinsmitgliedern. Über die Besetzung dieses Ausschusses beschließt der Vorstand in seiner 1. Sitzung nach der Wahl. (2) Der Arbeitsausschuss hat beratende Funktion und kann zu den Vorstandssitzungen zugezogen werden. Der Vorstand kann Ausschussmitgliedern Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen. Eine solche Übertragung kann vom Vorstand jederzeit zurückgenommen werden. Die Mitglieder des Arbeitsausschusses sind an die Weisungen des Vorstandes gebunden und diesem zur Rechenschaft verpflichtet. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung gegenüber auch für die Tätigkeit des Arbeitsausschusses verantwortlich.
§ 13 Mitgliederversammlung (1) Alljährlich muss eine ordentliche Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) stattfinden. Sie hat vor allem die Aufgabe: a) Entgegennahme des Jahresbericht durch den Vorstand b) Entgegennahme des Kassenberichtes c) Entgegennahme des Kassenprüfungsberichtes d) Entlastung des Vorstandes für das vergangene Geschäftsjahr e) Entlastung des Kassierers für das vergangene Geschäftsjahr f) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages für das neue Geschäftsjahr g) Falls erforderlich, Neuwahlen oder Nachwahlen zum Vorstand h) Festlegung der Grundzüge des Programms für das neue Geschäftsjahr i) Genehmigung des Haushalts j) Wahl zweier Kassenprüfer und eines Stellvertreters k) Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern l) Beschlussfassung über Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins m) Verleihung von Ehrenmitgliedschaften (2) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden mindestens 2 Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. (3) Anträge zur Tagesordnung sind dem Vorstand mindestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich bekanntzugeben. Anträge können auch in jeder Mitgliederversammlung von jedem ordentlichen Mitglied gestellt werden. (4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter. Zu Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der Erschienenen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 der Erschienenen erforderlich. (5) In der Mitgliederversammlung ist jedes einzelne Vereinsmitglied stimmberechtigt. Eine Stimmenübertragung auf andere Vereinsmitglieder ist nicht möglich. (6) Wahlen finden in der Regel geheim statt. Hiervon kann abgesehen werden, wenn 2/3 der stimmberechtigten Anwesenden einer offenen Wahl zustimmen. (7) Beschlüsse werden in der Regel durch offene Abstimmung gefasst. Eine geheime Abstimmung wird erforderlich, wenn 2/3 der stimmberechtigten Anwesenden dies wünschen. (8) Für die Durchführung von Wahlen beruft die Mitgliederversammlung durch Beschlüsse aus ihrer Mitte einen Wahlausschuss, der aus einem Vorsteher und zwei Beisitzern besteht. Der Vorsteher des Wahlausschusses leitet die Mitgliederversammlung während der ganzen Wahlzeit, d. h. vom Ende der Amtszeit des alten Vorstandes bis zur öffentlichen Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses. Der Wahlausschuss überwacht den satzungsgemäßen Verlauf der gesamten Wahlhandlung, zählt die Stimmen aus und ermittelt das endgültige Wahlergebnis, das vom Vorsteher anschließend öffentlich festgestellt wird. Der Wahlausschuss kann zur Mithilfe bei diesen Arbeiten weitere Vereinsmitglieder heranziehen. (9) Wahlanfechtungen können schriftlich, unter Angabe der Gründe, innerhalb von 2 Wochen nach der Wahl beim Vorsteher des Wahlausschusses geltend gemacht werden. Der Wahlausschuss entscheidet innerhalb eines Monats über eingegangene Wahlanfechtungen und teilt den Anfechtenden seine Entscheidung schriftlich mit. Wird einer Wahlanfechtung stattgegeben und hierdurch eine Neuwahl des Vorstandes erforderlich, so hat der Vorsteher des Wahlausschusses innerhalb eines weiteren Monats gemäß Abs. 2 eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Neuwahl einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung leitet der Vorsteher des Wahlausschusses, bis er das neue endgültige Wahlergebnis öffentlich feststellen kann.
§ 14 Beurkundung der Beschlüsse Die in den Vorstandsitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind vom Schriftführer zu protokollieren, von den jeweiligen Versammlungsleitern und dem Schriftführer zu unterzeichnen und mindestens 10 Jahre aufzubewahren.
§ 15 Mitarbeit im Verein (1) Die Tätigkeit der Vereinsmitglieder im Vorstand, Arbeitsausschuss, Wahlausschuss und für andere Zwecke des Vereins erfolgt grundsätzlich ehrenamtlich. (2) Den Mitgliedern des Vereins kann im Interesse des Vereins für notwendige und nachgewiesene Aufwendungen Aufwandsersatz gewährt werden. Näheres beschließt der Vorstand im Einvernehmen mit dem Kassierer.
§ 16 Auflösung des Vereins (1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit der in § 13 Abs. 4 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt, werden der 1. und der 2. Vorsitzende gemeinsam Liquidatoren. (2) Die Liquidatoren haben insbesondere die Übertragung des Vermögens nach der satzungsgemäßen Bestimmung zu besorgen. (3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das gesamte Vermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die als steuerbegünstigt und gemeinnützig besonders anerkannt ist, mit der Maßgabe, das Vermögen im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden.
Tag der Erstellung: 21. November 1992
Eingetragen unter VR 700665 im Vereinsregister beim Amtsgericht Ulm Geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 15.3.1997. Geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 20.3.1999. Angepasst an die neue Rechtschreibung am 02.02.2000
Angepasst an die neuen Gegebenheiten am 20.06.2015
Ehrenordnung angepasst am 20.03.1999
zu § 7 (3) der Satzung des Obst- und Gartenbauvereins Iggingen e.V. Geburtstag, Hochzeit, persönliches Vereinsjubiläum Aufmerksamkeiten sind gemeinnützigkeitsunschädlich. Hierunter fallen Sachzuwendungen bis zu einem Wert von 30 €, die dem Vereinsmitglied aus Anlass persönlicher Ereignisse z.B.: runder Geburtstag, Hochzeit oder persönlichem Vereinsjubiläum vom Verein zugewendet werden können. Sterbefälle Aufwendungen für Kranz- und Grabgebinde für verstorbene Vereinsmitglieder sind auch über diese 30,- € hinaus in angemessener Höhe unschädlich. Im diesem Fall wird in Eigenbeschränkung die Obergrenze auf etwa 40 € festgelegt. Eine Auszahlung an die Hinterbliebenen ist nicht statthaft. Vereinszugehörigkeit Der Vorstand beschließt aufgrund von Empfehlungen oder besonderen Anlässen folgende Ehrungen durchzuführen: Voraussetzungen mögliche Ehrung ab 25 Jahre Mitgliedschaft oder 15 Jahre aktives Mitglied urkundliche Anerkennung mit kleinem Präsent ab 35 Jahre aktives Mitglied oder 15 Jahre aktiv im Vorstand außergewöhnliche urkundliche Anerkennung mit kleinem Präsent Der Vorstand ist frei, Mitglieder zur Ehrung an den Landesverband zu empfehlen und zusammen mit dem Landesverband diese Ehrung durchzuführen. Beitragsordnung angepasst am 20.03.1999, 19.01.2001, redaktionell (Euro) 17.2.2003 zu § 8 (2) der Satzung des Obst- und Gartenbauvereins Iggingen e.V. Der Beitragseinzug findet in der Regel durch Lastschriftverfahren statt. Bareinzahlungen sind bis 30.06. des Geschäftsjahres möglich. Ansonsten wird der Beitrag durch Bareinzug mit 2,50 Euro Aufwandsentschädigung eingezogen. Der Jahresbeitrag beträgt für Kinder bis 6 Jahren 0 % für Jugendliche bis 18 Jahren 50 % für Erwachsene ab 65 Jahren 50 % bei mehr als 40 Jahren Mitgliedschaft und über 65 Jahre 0 % für juristische Personen 300 % des Regelbeitrags von EUR 15,00 ab 01.01.2002. Familien (Verheiratete mit 0, 1 oder mehreren Kindern unter 18 Jahren) EUR 25,00 ab 01.01.2002. Ehren- und Beitragsordnung sind Bestandteil der Satzung und können damit nur auf einer Mitgliederversammlung geändert werden. Bankverbindung: Volksbank Schwäbisch Gmünd BLZ 613 901 40 Konto 47 130 008
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